Garantiebedingungen:

Für die von uns zusätzlich gewährte Garantie gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des hessischen Zahntechnikerhandwerks, soweit hiervon nicht nachstehend abgewichen wird. Die Gewährleistung bleibt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des hessischen Zahntechnikerhandwerks unberührt. Unsere Garantie umfaßt das Recht auf Nachbesserung und Ersatzlieferung, soweit Mängel vorliegen, die aus Fehlern bei der Herstellung von Zahnersatz aus unserem Betrieb entstanden sind.
Darüber hinaus gehende Gewährleistungsansprüche innerhalb der Garantiezeit sind ausgeschlossen.

Insbesondere sind ausgeschlossen Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung der Corona Zahntechnik GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Corona Zahntechnik GmbH beruhen. Die Entscheidung über Nachbesserung oder Ersatzlieferung obliegt allein der Corona Zahntechnik GmbH. Die Garantie gilt ausschließlich gegenüber dem auftraggebenden Zahnarzt und begründet keine Direktansprüche des Patienten gegenüber der Corona Zahntechnik GmbH.

Die Garantiezeit beträgt drei Jahre ab dem auf der Garantiekarte genannten Zeitpunkt.
Voraussetzung ist die Einhaltung der halbjährlichen Kontrolltermine bei dem Zahnarzt, wie auf der gesonderten Karte ausgewiesen. Der Zahnarzt dokumentiert die Einhaltung der Kontrolltermine.

Die Garantie tritt nicht an Stelle der Leistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse. Grundsätzlich muß der Leistungsumfang der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse vollständig in Anspruch genommen werden.

Die Garantie umfasst nicht das zahnärztliche Honorar, sondern nur die Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Zahnersatzes in gleicher Art, Güte, Ausführung und Umfang.

Von der Garantie ausgeschlossen sind Verlust, Diebstahl, Fehler auf Grund unsachgemäßer Benutzung des Zahnersatzes und normaler oder übermäßiger Abnutzung, erforderlicher Veränderung aufgrund des veränderten Zahnstatus sowie grundsätzlich nicht passenden Zahnersatzes.